Satzung

Vereinssatzung und Allgemeine Geschäftsordnung
Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V.
Beschlossen in der Gründungsversammlung vom März 2016

Präambel
Die Arbeit des Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. basiert auf dem Interesse einiger Personen, welche sich gerne über Kultur und verschiedene andere Dinge in einem besonderen Rahmen unterhalten, sowie einige weiterbildende Ausflüge miteinander unternehmen möchten und dieses auch Gleichgesinnten ermöglichen wollen. In diesem Sinne gibt sich der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. folgende Satzung:


§ 1 Name und Sitz
 
1.1    Der am 14. März 2016 gegründete Verein führt den Namen Saarbrücker
Seniorenbildungsreisen e. V

1.2    Er hat seinen Sitz in 66459 Kirkel - Neuhäusel, Brunnenstraße 3

1.3    Der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Registernummer VR5524.

1.4    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins

2.1    Zweck des Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. ist die Weiterbildung für Senioren.
Im Rahmen von Exkursionen und Ausflügen soll der Bestandteil der Weiterbildung eine überdurchschnittliche Rolle spielen. Diese Weiterbildungen sollen in Kultur, Geschichte und Wirtschaft, im Überregionalen Bereich erfolgen. Auch Innovationen der Zukunft werden ein Bestandteil sein.


§ 3 Aufgaben des Vereins

3.1    Die Arbeitsgebiete des Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. umfassen u. a. :

•    Organisation und Durchführung von Vereinsfahrten
•    Herausgabe eines Vereinsprogrammes
•    Informieren der Öffentlichkeit
•    Förderung der Weiterbildung in Form kultureller und geschichtlicher sowie wirtschaftlicher Ausflüge mit Reiseleitung
•    Förderung gegen Einsamkeit im Alter    

§ 4 Gemeinnützigkeit

4.1    Der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.2    Der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4.3    Mittel des Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V.  dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4.4    Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3, Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.5    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 5 Mitglieder, Erwerb und Austritt der Mitgliedschaft

5.1    Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und mindestens 50 Jahre alt sind.

5.2    Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung in schriftlicher Form.

5.3    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

5.4    Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkendmit dem Ersten eines Monats, in dem sie beantragt wird.

5.5    Der Austritt eines Mitgliedes  erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres  möglich.

5.6    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, dem Verein Schaden zufügt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

5.7    Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Saarbrücker Senio-renbildungsreisen e. V. unberührt.

5.8    Mitglieder und Personen, die sich um den Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu EHREN-MITGLIEDERN ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

6.1    zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag und im Rahmen des Angebotes.

6.2    Alle Mitglieder haben das Recht im Verein für Seniorenbildungsreisen e. V. durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.



§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

7.1    die Satzung und die Ordnungen des Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen.

7.2    die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins für Seniorenbildungsreisen e. V.  schadet oder ihm entgegensteht.

7.3    Jede Änderung der Anschrift und der Bankverbindung dem 1. und 2. Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.4    Die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

•    Mitgliederversammlung
•    Erweiterte Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

9.1    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstands-vorsitzenden geleitet.

9.2    Jedes Mitglied ist wähl- und stimmberechtigt, außer in Fällen des § 34 BGB (Rechtsstreit, Rechtsgeschäfte).

9.3    Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins für Senioren-bildungsreisen e. V. auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a.    Wahl und Abwahl des Vorstandes
b.    Wahl der Kassenprüfer
c.    Beratung über den Stand und die Planung der Fahrten
d.    Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e.    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g.    Erlass der Beitragsordnung, die  Bestandteil der Satzung ist
h.    Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V.
i.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des  Saarbrü-cker Seniorenbildungsreisen e. V.

9.4    Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens  zwei Wochen vorher schriftlich oder per email eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.


9.5    Anträge an die Mitgliederversammlung können von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Werktage vor dem Versammlungstermin bei dem 1. Vorsitzenden einzureichen.
Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

9.6    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.

9.7    Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 10 Erweiterter Vorstand

10.1    Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Organen:

a.    1. Vorsitzender
b.    2. Vorsitzender
c.    Kassierer
d.    Schriftführer
e.    Organisationsleiter
f.    Werbe- und Pressebeauftragter
g.    Beisitzer

Sie bilden den erweiterten Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

10.2    Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes laut § 26 BGB.

10.3    Der 1. Oder 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z. B. Schriftführer oder Kassierer) ausüben. Freie Vorstandsposten werden durch Beschluss des Vorstandes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.

10.4    Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.


10.5    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

10.6    Der Vorstand soll in der Regel alle sechs Monate tagen.

10.7    Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.



§ 11  Schlussbestimmungen

11.1    Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,  Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

11.2    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

11.3    Der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen e. V. kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, aufgelöst werden. Zum Auflösungsbeschluss müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen. Sodann entscheiden die anwesenden Mitglieder. Der Beschluss muss stets von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

11.4    Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Elterninitiative krebskranker Kinder e. V., und zwar mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

11.5    Die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. 3 mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Saarbrücken, 14.03.2016

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Sofern Sie Mitglied werden wollen, müssen Sie die Kenntnis der Satzung erklären.

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